Ausschreibung und Bauüberwachung bei grabenloser Verlegung (ABV)

Ausführungsbereich ABV

Ausschreibung und Bauüberwachung bei grabenlosem Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen aller Werkstoffe und Nennweiten mit den dazugehörigen Bauwerken.
1 Geltungsbereich

Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Herstellung und Instandhaltung1) von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen und -kanälen und den zugehörigen Bauwerken.

2 Allgemeine Bedingungen

Für die Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, beschrieben in DIN- bzw. DIN EN-Normen und den einschlägigen Regelwerken der DWA.

3 Gütebestimmungen

3.1 Ausführungsbereiche und Beurteilungsgruppen

Werden die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und Erfahrung zum genannten Leistungsbereich erfüllt, wird ein Unternehmen in die gleichnamige Beurteilungsgruppe eingestuft.

Ausschreibung und Bauüberwachung bei grabenlosem Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen aller Werkstoffe und Nennweiten mit den dazugehörigen Bauwerken.

3.15 Anforderungen Beurteilungsgruppe ABV 

Die Kapitelnummerierung bezieht sich auf Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen Gütesicherung RAL-GZ 961.

3.15.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit der Organisation und des eingesetzten Personals in Bezug auf die Ausschreibung und Bauüberwachung bei grabenlosem Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen.

Besondere Erfahrungen der Organisation gelten als nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

Zuverlässigkeit der Organisation gilt als nachgewiesen durch Vorlage eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems oder des Nachweises eines Organisationsmanagements zur Fehlerminimierung.

Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals gelten als nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nachgewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B. Zeugnisse).

3.15.2 Ausstattung der Unternehmen

3.16.2.1 Personal

  • Verantwortliche5) in angemessener Zahl entsprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgreicher fünfjähriger Tätigkeit in der Ausschreibung und Bauüberwachun bei grabenlosem Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise9) 10).
  • Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend dem jeweiligen Auftragsumfang. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise9) 10).
  • Schulung10).

3.15.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

Persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln und der Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen.

3.15.3 Nachunternehmer

Nachunternehmer müssen die Anforderungen dieser Beurteilungsgruppe erfüllen. Werden nur einzelne Tätigkeiten (z.B. Bauüberwachung) von Nachunternehmern durchgeführt, müssen für diese Tätigkeiten die Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen erfüllt sein.

4 Prüfbestimmungen

4.1 Prüfungen durch den Güteausschuss bzw. dessen Beauftragten

Antragsteller und Gütezeichenbenutzer haben dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" geeignete Unterlagen als Nachweis der Erfüllung der Güteanforderungen der jeweils angestrebten bzw. beurkundeten Beurteilungsgruppe vorzulegen und alle Baustellen bzw. Projekte zu melden.

Firmenbesuch

Beim Firmenbesuch prüft und bewertet ein vom Güteausschuss beauftragter Prüfingenieur oder eine vom Güteausschuss beauftragte Prüfstelle stichprobenweise die Einhaltung und Dokumentation der der jeweiligen Beurteilungsgruppe zugehörigen Anforderungen, einschließlich der Dokumentation der Eigenüberwachung und der Meldungen der Baustellen bzw. der Meldungen von Projekten. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und bewertet.

Ergebnisse der Firmenbesuche werden protokolliert. Die Beurteilung der Qualifikation erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse in einem zusammenfassenden Bericht. Ausfertigungen erhalten Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer, die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" und der Güteausschuss.

Firmenbesuche erfolgen nach Gütezeichenverleihung situationsabhängig, mindestens aber:

  • 1 Firmenbesuch pro Jahr.


Wiederholungsprüfung

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann für die notwendige und mögliche Mängelbeseitigung ein Termin für eine zeitnahe Wiederholungsprüfung durch den Prüfer festgelegt werden.

4.2 Prüfungen durch Mitarbeiter des Unternehmens (Eigenüberwachung)

Bei der Eigenüberwachung sind für alle Beurteilungsgruppen die in Kapitel 3 zugeordneten Anforderungen zu überprüfen und deren Einhaltung zu dokumentieren. 

Es gelten die in den "Leitfäden für die Eigenüberwachung" getroffenen Festlegungen. 

Die Abnahmebescheinigungen, die Ergebnisse der Abschlussuntersuchungen und -prüfungen sowie sämtliche Nachweise der Eigenüberwachung sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

4.3 Überprüfung der Qualifikation und Kontrolle der Eigenüberwachung

In unregelmäßigen Abständen erfolgen unangemeldete Überprüfungen des Fortbestehens der Qualifikation, der Eigenüberwachung und der Erfüllung der sonstigen Anforderungen der beurkundeten Beurteilungsgruppe unter zusätzlicher Berücksichtigung der Festlegungen in den Durchführungsbestimmungen.

Bei festgestellten Mängeln schlägt der Güteausschuss dem Vorstand Ahndungen vor, welche in den Durchführungsbestimmungen beschrieben sind.

Wenn die Referenzmaßnahmen dem Schwerpunkt des Anforderungsprofils einer Beurteilungsgruppe nicht mehr hinreichend entsprechen, kann der Güteausschuss nach entsprechender Bewertung eine Änderungseinstufung in eine entsprechende Beurteilungsgruppe beschließen bzw. der Vorstand auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen entziehen.

Weitere Regelungen zu Firmen- und Baustellenbesuchen siehe Kapitel 4.1.

5 Kennzeichnung


5.1 Verleihung

Betriebe, öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros, die Leistungen gemäß diesen Güte- und Prüfbestimmungen erbringen, können für diese Leistungen das Gütezeichen Kanalbau benutzen, sobald ihnen das Recht zum Führen des Gütezeichens verliehen wurde und die Einhaltung der festgelegten Güte gesichert ist.

Die Beurteilungsgruppe bzw. -gruppen sind als Zusatz unter dem Gütezeichen anzugeben. Der Gütezeichenbenutzer darf das Gütezeichen nur mit der Angabe der Beurteilungsgruppe bzw. -gruppen anwenden, für die ihm das Gütezeichen verliehen worden ist.

5.2 Anwendung

Für die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Kanalbau der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau".

Betriebe, öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros, die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen erbringen, kennzeichnen ihre Leistungen mit dem Gütezeichen Kanalbau.

6 Änderungen

Diese Güte- und Prüfbestimmungen können unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts ergänzt und weiterentwickelt werden. Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden nach angemessener Frist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer durch den Vorstand der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" in Kraft gesetzt.


Fußnoten

1) Instandhaltung beinhaltet die Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Sanierung für funktionsgerechten Betrieb und Unterhalt. 

2) Angaben zur Tiefenlage beziehen sich auf die charakteristische Tiefe der Baugrubensohle innerhalb einer Gesamtbaumaßnahme. 

3) Bauen unter erschwerten Bedingungen beinhaltet z.B.: Grundwasserhaltung, Bauen in Grundwasser ohne Absenkung, Bauen unter Betrieb bei größerem Abwasseranfall, Anwendung besonderer Verbauarten, Bau besonderer Gründungsmaßnahmen. 

4) Eine Übersicht der Sanierungssysteme ist bei der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" erhältlich. 

5) Personen mit einer Qualifikation, die im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen mindestens dem Niveau 6 zugeordnet sind.

Für die Beurteilungsgruppen ABAK, ABV, ABS, AK1, AK2, VOD, VO, VMD, VM:

- Personen mit erfolgreichem Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens oder einer anderen Studienrichtung mit entsprechenden Studieninhalten (Lehrstoffplan).

Für die Beurteilungsgruppen AK3, VP, S, I, R, D:

- Personen mit bestandener Meisterprüfung, wenn entsprechende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in der Meisterverordnung enthalten sind (Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung),

- Personen mit erfolgreichem Abschluss als „Staatlich geprüfter Techniker“ in einer entsprechenden Baufachrichtung,

- Personen mit bestandener Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier, Bereich Tiefbau (PolierPrV 2012, Änderung durch Art. 1 V v. 22.04.2014).

Für alle o. g. Beurteilungsgruppen:

Personen mit jeweils als gleichwertig anerkannten Qualifikationsnachweisen. 

6) Gegebenenfalls ein durch den Güteausschuss anzuerkennender Baufacharbeiter mit entsprechendem Berufsbild. 

7) Z.B. ,,Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice", ,,DWA-geprüfter Kanalinspekteur", ,,DWA-Sachkunde Dichtheitsprüfung von Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden", ,,Fachkraft für Abwassertechnik", ,,Zertifizierter Kanalsanierungsberater" oder vergleichbare Nachweise10)

8) Z.B. ,,Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice", ,,DWA-geprüfter Kanalreiniger", ,,Fachkraft für Abwassertechnik", ,,Zertifizierter Kanalsanierungsberater" oder vergleichbare Nachweise10)

9) Z.B. ,,Zertifizierter Kanalsanierungsberater" oder vergleichbare Nachweise10)

10) Informationen zu Anforderungen an Schulungen und deren Inhalte sind bei der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" erhältlich.